Fragen und Antworten

Fragen zur Auszahlung

Wenn Sie Ihren Klimabonus bei der unterjährigen Auszahlung noch nicht erhalten haben, kann das einen der folgenden Gründe haben:

  • Umzug innerhalb Österreichs: Die Höhe des Klimabonus wird durch die Regionalkategorie bestimmt, in der man während des Anspruchsjahres am längsten gelebt hat. Daher werden Personen, die im ersten Halbjahr innerhalb Österreichs umgezogen sind, Ende des Jahres erfasst. So kann festgestellt werden, in welcher Regionalkategorie sie am längsten gewohnt haben. Über unsere Postleitzahlsuche können Sie herausfinden, wie hoch der Klimabonus 2023 an Ihrem Wohnort ist.

  • Zuzug nach Österreich: Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Klimabonus 2023 sind mindestens 183 Tage Hauptwohnsitz in Österreich im Anspruchsjahr. Personen, die bis zur ersten Anspruchsfeststellung (02.07.23) noch nicht lange genug in Österreich gemeldet waren, bekommen den Klimabonus im Frühjahr 2024 ausbezahlt. Über unsere Postleitzahlsuche können Sie herausfinden, wie hoch der Klimabonus 2023 an Ihrem Wohnort ist.

  • Nebenwohnsitz bzw. kein Hauptwohnsitz in Österreich: Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Klimabonus 2023 sind mindestens 183 Tage Hauptwohnsitz in Österreich im Jahr 2023. Personen, die nur/alleinig über einen Nebenwohnsitz in Österreich verfügen, haben keinen Anspruch auf den Klimabonus.

  • Geburt: Babys, die bis 31. Dezember 2023 183 Tage in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, haben Anspruch auf den Klimabonus. Wurde das Baby im ersten Halbjahr 2023 geboren, war diese Voraussetzung bei der Datenabfrage im Juli noch nicht erfüllt. Der Klimabonus für das Baby wird daher im Frühjahr 2024 ausbezahlt.

  • Kinder mit Familienbeihilfebezug: Bei Kindern wird der Klimabonus an jene Person ausbezahlt, die im Anspruchsjahr mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat. Gründe, warum der Klimabonus eines Kindes trotz 183 tägiger Meldung im Jahr 2023 erst Anfang 2024 ausbezahlt wird, sind folgende:

    • Wenn sich im ersten Halbjahr der/die Empfänger:in der Familienbeihilfe ändert, wird der Klimabonus Anfang 2024 an jene Person ausbezahlt, die im Jahr 2023 mindestens sechs Monate die Familienbeihilfe des Kindes erhalten hat. Sollte mit Ende des Jahres keine Person mindestens sechs Monate Familienbeihilfe für das Kind bezogen haben, wird der Klimabonus an jene Person ausgezahlt, die zuletzt die Familienbeihilfe bezogen hat.

    • Wenn für ein Kind im ersten Halbjahr 2023 Familienbeihilfe bezogen wurde, jedoch noch keine sechs Monate, dann erfolgt die Klimabonus-Auszahlung im Frühjahr 2024.

  • Haft: Für Personen, die sich 2023 mehr als 183 Tage in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden haben, besteht kein Anspruch auf den Klimabonus 2023. Der Anspruch von Personen, die sich im ersten Halbjahr 2023 in einer solchen Haft oder Maßnahme befunden haben, wird Ende 2023 nochmals geprüft um die Dauer der Haft zu ermitteln. Sofern die Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben sind, wird der Klimabonus im Frühjahr 2024 ausbezahlt.

Weitere Informationen zum Status Ihres Klimabonus finden Sie bei der Ausweis-Auslese. Wenn Ausweis-Auslese nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Service Hotline unter der Telefonnummer 0800 8000 80, Montag bis Freitag, zwischen 8 und 18 Uhr. Unser Service-Team beantwortet gerne Ihre Fragen.

Um eine Überweisung des Klimabonus 2023 auf ein Bankkonto zu veranlassen, füllen Sie bitte das Kontaktformular aus.

Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Service Hotline unter der Telefonnummer 0800 8000 80, Montag bis Freitag, zwischen 8 und 18 Uhr. Unser Service-Team beantwortet gerne Ihre Fragen.

Grundsätzlich bekommen Sie den Klimabonus einmal pro Jahr, ohne dass Sie dafür etwas machen müssen — unabhängig von Staatsbürgerschaft und Alter. Die Voraussetzungen für die Auszahlung sind:

  • Mindestens 183 Tage Hauptwohnsitz in Österreich im jeweiligen Jahr.

  • Nicht-österreichische Staatsbürger:innen benötigen einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus.

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie das Geld ausbezahlt werden kann:

Möglichkeit 1: Überweisung auf Ihr Konto. Wenn Ihre Kontodaten zur Verfügung stehen und aktuell sind, wird das Geld auf dieses Konto überwiesen. Das ist möglich:

  • wenn Ihre aktuelle Bankverbindung auf FinanzOnline angegeben ist. Die Bankverbindung besteht aus der internationalen Kontonummer (IBAN) für Ihr Konto. Sie finden die IBAN auf Ihrer Bankkarte oder über eine Nachfrage bei Ihrer Bank. Bis 10. Juli 2023 können Sie Ihre Daten auf FinanzOnline noch aktualisieren.

  • wenn Sie für Ihr Kind oder Ihre Kinder Familienbeihilfe bekommen und die Familienbeihilfe auf Ihr Konto überwiesen wird. Dann bekommen Sie den Klimabonus für Ihr Kind oder Ihre Kinder auf dasselbe Konto.

  • wenn Sie Pensionist:in sind und Ihre Pension auf Ihr Konto überwiesen wird.

Überprüfen Sie noch heute, ob Ihre Bankverbindung bei FinanzOnline korrekt ist. Dann wird der nächste Klimabonus ganz einfach auf Ihr Konto überwiesen.

FinanzOnline ist eine Internet-Plattform, auf der Anträge und Formulare an das Finanzamt einfach online übermittelt werden können. Für die Anmeldung zu FinanzOnline brauchen Sie einen Login-Code, die Bürgerkarte oder die Handysignatur. Diese können Sie beim Finanzamt beantragen.

Möglichkeit 2: Klimabonus kommt per Post als RSa-Brief

Alle Personen, von denen keine aktuelle Bankverbindung bekannt ist, bekommen einen RSa-Brief mit dem Klimabonus in Form von Gutscheinen. Ein RSa-Brief ist ein behördlicher Brief, der nur der/dem Empfänger:in persönlich übergeben werden darf. Wenn Sie die Postbotin oder der Postbote nicht zu Hause antrifft, können Sie den Brief mit einem Ausweis und dem Abholschein auf Ihrem Postamt abholen.

Außerdem können Sie mittels der Klimabonus-Vollmacht einer anderen Person in Ihrem Haushalt die Möglichkeit geben, den RSa-Brief für Sie entgegen zu nehmen. Die Vollmacht können Sie hier herunterladen.

ACHTUNG: Die Klimabonus-Vollmacht ist nur bei Zustellung am Wohnort verwendbar und für die Abholung in einer Postfiliale nicht gültig.

Der Klimabonus 2023 wird zwischen Herbst 2023 und Frühjahr 2024 ausbezahlt. Von der Auszahlung im Frühjahr 2024 sind vor allem Personen betroffen, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich erst im ersten Halbjahr 2023 gemeldet haben oder im ersten Halbjahr innerhalb Österreichs umgezogen sind.

Personalisierte Informationen zum Ihrem Klimabonus 2023 finden Sie hier.

Nein, Sie müssen sich nicht bei FinanzOnline registrieren, um den Klimabonus zu bekommen. Aber Sie können sich bei FinanzOnline registrieren und Ihre Bankverbindung angeben, wenn der Klimabonus direkt auf Ihr Konto überwiesen werden soll. Für den Klimabonus 2023 war der Stichtag der 10. Juli. Aktualisieren Sie die Daten jetzt, um den Klimabonus nächstes Jahr direkt aufs Konto zu bekommen.

Hier geht's direkt zur Registrierung bei FinanzOnline.

Der Klimabonus wird weder alphabetisch noch nach Region oder Haushaltszugehörigkeit überwiesen, sondern in jener Reihenfolge, in der das Klimaschutzministerium die Daten von Finanz- und Innenministerium erhält.

Es werden ausschließlich Daten herangezogen, die rechtzeitig aktualisiert oder vom Finanzministerium für eine Auszahlung genutzt wurden. Zudem müssen die Daten mit der Widmung „FON“ (Finanzonline) oder „FBH“ („Familienbeihilfe“) versehen sein, um sicher zu gehen, dass es sich dabei um Konten von Privatpersonen handelt.

Konten von Personen, die ein Kleinunternehmen führen, sind zum Teil mit einer anderen Widmung versehen. Dem Klimaschutzministerium stehen in diesen Fällen keine Kontodaten für die Auszahlung des Klimabonus zur Verfügung. Deshalb werden diesen Personen Gutscheine zugestellt.

Alle Stellen, die notwendige Daten haben, übermitteln diese an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Das Klimabonusgesetz erlaubt, dass diese Daten weitergegeben werden.

Zum Beispiel:

  • Der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter für die Meldebehörden stellt Meldedaten zur Verfügung. Damit kann der Hauptwohnsitz einer Person ermittelt werden.

  • Der Bundesminister für Finanzen stellt die internationale Kontonummer sowie Daten in Bezug auf die Familienbeihilfe zur Verfügung.

  • Das Sozialministeriumservice liefert Daten in Bezug auf eine eingeschränkte Mobilität von Menschen mit Behinderung.

  • Die Pensionsversicherungsanstalt stellt Kontodaten zur Verfügung

Den Klimabonus bekommt man für den Hauptwohnsitz, an dem man während des Anspruchsjahres am längsten gelebt hat. Daher werden Personen, die im ersten Halbjahr innerhalb Österreichs umgezogen sind, zum zweiten Stichtag (31.12.23) erfasst. So kann festgestellt werden, an welchem Hauptwohnsitz sie am längsten gewohnt haben und wie hoch der ihnen zustehende Regionalausgleich ist.

Jemand, der zum ersten Stichtag (02.07.23) noch nicht lange genug in Österreich gemeldet war, wird ebenfalls erst zum zweiten Stichtag (31.12.23) erfasst und erhält den Klimabonus im Frühjahr 2024.

Allgemeine Fragen

Der Klimabonus ist eine Bonuszahlung und ein direkter Ausgleich für den CO₂-Preis. Alle Bürger:innen in Österreichs bekommen den Klimabonus. Er wird einmal pro Jahr automatisch ausgezahlt.

Am 1. Oktober 2022 ist in Österreich der CO₂-Preis in Kraft getreten. Er ist Teil der „Ökosozialen Steuerreform“ und wichtig für den Klimaschutz. Denn Klimaschädliches CO₂ erhält somit einen Preis. Das soll ein Anreiz dafür sein, weniger CO₂ auszustoßen.

Das Geld, das durch den CO₂-Preis eingenommen wird, wird als Klimabonus direkt an die Menschen weitergegeben. Das soll die Menschen motivieren, auf klimafreundliche Alternativen umzusteigen. Wer das Klima schützt, dem bleibt mehr vom Klimabonus. Er ist aber auch ein sozialer Ausgleich für Menschen, für die der Umstieg auf solche Alternativen noch nicht möglich ist.

CO₂ oder Kohlendioxid ist ein klimaschädliches Treibhausgas und entsteht bei der Erzeugung von Strom und Wärme, durch den Autoverkehr, in der Industrie, aber auch in privaten Haushalten – überall dort, wo noch immer Öl und Erdgas als Energiequelle benötigt werden. Der Anstieg von CO₂ in der Atmosphäre ist einer der Haupttreiber der menschengemachten Klimakrise. Eine Steuer auf CO₂ macht klimaschädliches Verhalten teurer.

Nein, der Anti-Teuerungsbonus war eine einmalige Unterstützungszahlung im Jahr 2022.

Den Klimabonus bekommen alle, die im Anspruchsjahr für mindestens 183 Tage ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben – unabhängig vom Alter oder der Herkunft und Staatsbürgerschaft. Nicht-österreichische Staatsbürger:innen benötigen einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus.

Das 'Anspruchsjahr' ist dabei jeweils das Jahr, für das der Klimabonus ausgezahlt wird.

Ja, sofern Sie im Jahr 2023 Ihren Hauptwohnsitz zumindest 183 Tage in Österreich gemeldet haben.

Ja, auch geflüchtete Menschen bekommen den Klimabonus. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • dass sie sich rechtmäßig, also nicht illegal, in Österreich aufhalten,

  • dass sie im Jahr 2023 für mindestens 183 Tagen ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

Ja. Der Klimabonus wird auch an Personen ausgezahlt, die arbeitslos gemeldet sind.

Gutscheine, die bis zu ihrem Ablaufdatum nicht eingelöst werden, werden dem BMK rückverbucht und für die darauffolgenden Klimabonus-Auszahlungen herangezogen.

Nein. Der Klimabonus wird nicht auf andere staatliche Leistungen wie die Mindestsicherung angerechnet. Der Klimabonus hat keinen Einfluss darauf, ob Sie Anspruch auf eine staatliche Leistung haben oder nicht.

Der Klimabonus gilt nicht als Einkommen für die Berechnung der Lohn- und Einkommenssteuer.

Wie hoch ist der Klimabonus?

Ab 2023 wird der Klimabonus regional gestaffelt. Die Höhe ist vom Wohnort und der örtlichen Infrastruktur abhängig.

Der Klimabonus besteht aus zwei Elementen:

  • einem fixen Grundbetrag, der auch Sockelbetrag genannt wird. 2023 sind das 110 € für alle Anspruchsberechtigten. Dieser Betrag soll höhere Kosten bei Wohnen und Konsum ausgleichen, die durch den CO₂-Preis entstehen.

  • einem zusätzlichen Regionalausgleich. 2023 beträgt er 40€, 75€ oder 110 €. Der Regionalausgleich soll höhere Kosten bei der Fortbewegung ausgleichen, die durch den CO₂-Preis entstehen. Da die Art der Fortbewegung sehr stark vom Wohnort abhängig ist, orientiert sich der Regionalausgleich am Hauptwohnsitz und der örtlichen Infrastruktur.

Aus dem Sockelbetrag und dem jeweiligen Regionalausgleich ergeben sich folgende Beträge für den Klimabonus 2023:

  • Kategorie 1: 110 € Sockelbetrag = 110 €

  • Kategorie 2: 110 € Sockelbetrag +40€ Regionalaufschlag = 150 €

  • Kategorie 3: 110 € Sockelbetrag +75€ Regionalaufschlag = 185 €

  • Kategorie 4: 110 € Sockelbetrag +110€ Regionalaufschlag = 220 €

HIER erfahren Sie, wie hoch der Klimabonus 2023 an Ihrem Hauptwohnsitz ist.

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr bekommen immer die Hälfte.

Menschen mit Behinderung, die öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen können, bekommen den Sockelbetrag und den vollen Betrag des Regionalausgleichs. 2023 sind das insgesamt 220€. Dazu muss im Behindertenpass eingetragen sein, dass die 'Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar' ist.

Die Höhe des Klimabonus ist vom Hauptwohnsitz abhängig. Es gibt vier Kategorien, die von der Statistik Austria zugeteilt werden. Diese Kategorien unterscheiden sich dadurch,

  • wie gut die Infrastruktur ist: Gibt es eine weiterführende Schule? Gibt es in der Nähe Ämter? Wo ist das nächste Krankenhaus?

  • und wie ausgebaut das Netz an öffentlichen Verkehrsmitteln ist: Gibt es in der Region öffentliche Verkehrsmittel? Welche öffentlichen Verkehrsmittel und wie viele öffentliche Verkehrsmittel gibt es? Wie oft fahren die öffentlichen Verkehrsmittel?

Da der Regionalausgleich Mehrkosten im Bereich Fortbewegung ausgleicht, bekommen Menschen in Regionen mit gering verfügbarer Infrastruktur und Öffis einen höheren Betrag. Sie sind im Alltag oft auf ein Auto angewiesen. Menschen in städtischen Gebieten können leichter auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen und haben meist eine gute bis sehr gute Infrastruktur rund um den Hauptwohnsitz. Ihr Regionalausgleich ist daher geringer.

Die für eine Gemeinde gültige Regionalkategorie wird auf Basis statistischer Methoden durch die Statistik Austria zugeordnet. Wie hoch der Klimabonus an Ihrem Hauptwohnsitz ist, erfahren Sie hier.

Die Klimabonus Kategorien:

  • Kategorie 1: Städtische Zentren mit sehr guter Ausstattung an öffentlichen Verkehrsmitteln.

  • Kategorie 2: Städtische Zentren mit guter Ausstattung an öffentlichen Verkehrsmitteln.

  • Kategorie 3: Regionale Zentren und Gemeinden im Umland von Zentren mit ausreichend guter Basisausstattung an öffentlichen Verkehrsmitteln.

  • Kategorie 4: Ländliche Gemeinden und Gemeinden, wo es nur eine grundlegende Ausstattung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt.

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr bekommen immer die Hälfte.

Menschen mit Behinderung, die öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen können, bekommen den Sockelbetrag und den vollen Betrag des Regionalausgleichs. 2023 sind das insgesamt 220€. Dazu muss im Behindertenpass eingetragen sein, dass die 'Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar' ist.

Die Einteilung in eine der vier Kategorien basiert auf zwei Faktoren: Infrastruktur (weiterführende Schulen, Krankenhäuser, etc.) und öffentlicher Verkehr. Wenn sich davon etwas ändert, kann der Wohnort auch in eine andere Kategorie eingestuft werden.

Die regionale Staffelung beruht auf der Urban-Rural-Typologie und den Güteklassen für den öffentlichen Verkehr (ÖV-Güteklassen). Hierbei wird bewertet wie gut öffentliche Verkehrsmittel in einer Gemeinde verfügbar sind. Auch Einrichtungen wie weiterführende Schulen, Krankenhäuser und Bezirkshauptmannshaften werden herangezogen. In Gemeinden, in denen der Umstieg auf klimafreundlichere Alternativen – und damit auch die Einsparung von CO2 – aktuell schwer möglich ist, kommt der jeweilige Regionalausgleich hinzu.

Die Höhe des Klimabonus 2023 hängt also vom Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln ab und davon wie eine Gemeinde eingestuft wird.

Nein. Wie viel Sie verdienen, hat keinen Einfluss auf den Klimabonus.

Nein. Der persönliche CO₂-Verbrauch spielt keine Rolle für die Höhe des Klimabonus, aber bei klimafreundlichem Verhalten bleibt mehr vom Bonus übrig. Denn klimaschädliche Aktivitäten werden durch den CO₂-Preis teurer.

Menschen mit Behinderung, die öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen können, bekommen immer die volle Höhe des Klimabonus ausbezahlt, unabhängig vom Wohnort und Alter. Dazu muss im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes eingetragen sein, dass die 'Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar' ist, oder ein Parkausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegen. Dies gilt auch für Personen unter 18 Jahren.

Wurde Ihre Mobilitätseinschränkung bei der Auszahlung des Klimabonus 2023 nicht beachtet, füllen Sie bitte das Kontaktformular aus.

Wenn bei der Auszahlungshöhe Ihres Klimabonus der Aufschlag aufgrund der Zusatzeintragung im Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht beachtet wurde, füllen Sie bitte das Kontaktformular aus.

Kinder und Jugendliche

Ja. Der Klimabonus wird an alle Menschen ausgezahlt, die im jeweiligen Jahr zumindest 183 Tage in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben. Das bedeutet: Babys ab einem Alter von 183 Tagen, die bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres 183 Tage in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, haben schon Anspruch auf den Klimabonus. Wurde das Baby im ersten Halbjahr 2022 geboren, galt diese Voraussetzung bei der Datenabfrage im Juli noch nicht als erfüllt. Der Klimabonus für das Baby wird daher im zweiten Schwung im Februar 2023 ausgezahlt.

Kinder, die in dem Jahr, für das der Klimabonus ausgezahlt wird, noch nicht 18 Jahre alt werden, bekommen den halben Klimabonus ausgezahlt. Der Klimabonus wird an die Person ausgezahlt, an die auch die Familienbeihilfe ausgezahlt wird.

Sobald das Kind volljährig ist, wird der Klimabonus direkt auf das Konto des Kindes ausgezahlt oder als Gutschein mit RSa-Brief an den Hauptwohnsitz zugestellt.

Wenn Ihr Kind in dem Jahr, für das der Klimabonus ausgezahlt wird, 18 Jahre alt wird, bekommt es den gesamten Klimabonus und nicht nur die Hälfte. Der Klimabonus wird auf das Konto Ihres Kindes überwiesen oder als Gutschein mit einem RSa-Brief zugestellt.

Wenn Sie für Ihr Kind Familienbeihilfe beziehen und dieses im Anspruchsjahr noch nicht 18 Jahre alt ist, wird der Klimabonus für das Kind auf das angegebene Konto überwiesen, auf das auch die Familienbeihilfe gezahlt wird. Wenn Sie keine Familienbeihilfe beziehen, wird der Klimabonus direkt an Ihr Kind ausgezahlt, entweder auf dessen Konto oder als Gutschein per RSa-Brief.

Wenn Eltern für Kinder unter 18 Jahren keine Familienbeihilfe bekommen, wird der Klimabonus als Gutschein mit einem RSb-Brief zugestellt.

CO₂-Preis

Der CO₂-Preis ist eine Bepreisung von Kohlendioxid-Emissionen. CO₂ oder Kohlendioxid entsteht bei der Erzeugung von Strom und Wärme, durch den Autoverkehr, in der Industrie, aber auch in privaten Haushalten. CO₂ ist ein Treibhausgas und eine der Ursachen für die Erderwärmung und den Klimawandel. Der CO₂-Preis erhöht den Preis für Kohlendioxid. Ziel der CO₂-Steuer ist: umweltfreundliches Verhalten fördern und die Auswirkungen von CO₂-Emissionen auf das Klima, also zum Beispiel die Erderwärmung, verringern.

Der CO₂-Preis wurde in Österreich am 1. Oktober 2022 eingeführt. Er ist ein wichtiger Teil der ökosozialen Steuerreform, die die österreichische Regierung im Oktober 2021 präsentiert hat.

Der CO₂-Preis beträgt im Jahr 2022 30 Euro pro Tonne CO₂. Bis 2025 steigt der Preis dann auf 55 Euro pro Tonne CO₂. Wenn der CO₂-Preis erhöht wird, wird auch der Klimabonus automatisch erhöht. Die Einnahmen aus der CO₂-Steuer gehen mit dem Klimabonus direkt an die Bürger:innen zurück.

Datenschutz

  • Familienname und Vorname

  • Geburtsdatum

  • die Adresse des Hauptwohnsitzes einer Person

  • verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen. Bereichsspezifische Personenkennzeichen werden von einer Behörde zur sicheren Verwaltung von Daten erstellt. Wenn dann andere Behörden bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Datenverarbeitung für E-Government-Dienste benötigen, werden die Personenkennzeichen verschlüsselt weitergegeben. E-Government-Dienste sind Dienste und Leistungen von Behörden, die Bürger:innen über das Internet in Anspruch nehmen können. FinanzOnline ist zum Beispiel die E-Government-Plattform der Finanzverwaltung. Welche verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (vbPK) sind im Zusammenhang mit dem Klimabonus wichtig? Jene für Gesellschaft und Soziales (vbPK-GS), Steuern und Abgaben (vbPK-SA), Sozialversicherung (vbPK-SV), Verkehr und Technik (vbPK-VT), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP), Statistik Austria (vbPK-AS) sowie Transparenzdatenbank (vbPK ZP-TD)

  • die internationale Kontonummer (IBAN)

  • Daten zur Familienbeihilfe und

  • Daten von Menschen mit Behinderung, die nachweisen, dass die Eintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ vorhanden ist.

Alle Stellen, die notwendige Daten haben, übermitteln diese an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Das Klimabonusgesetz erlaubt, dass diese Daten weitergegeben werden.

Zum Beispiel:

  • Das Bundesministerium für Inneres stellt Meldedaten zur Verfügung. Damit kann der Hauptwohnsitz einer Person ermittelt werden.

  • Das Bundesministerium für Finanzen stellt die internationale Kontonummer sowie Daten in Bezug auf die Familienbeihilfe zur Verfügung.

  • Das Sozialministeriumservice liefert Daten in Bezug auf eine eingeschränkte Mobilität von Menschen mit Behinderung.

  • Die Pensionsversicherungsanstalt stellt Kontodaten zur Verfügung.

Ja. Alle geltenden Bestimmungen zum Datenschutz werden selbstverständlich eingehalten. Das Klimabonusgesetz erlaubt, dass das Bundesministerium für Klimaschutz alle Daten verarbeiten darf, die für die Auszahlung des Klimabonus notwendig sind. Die Verwaltung der Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (BGBl. I Nr. 165/1999) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union.

Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, wenn es wirklich erforderlich ist: Der Grundsatz der Datenminimierung aus der Datenschutz-Grundverordnung muss eingehalten werden. Der Grundsatz der Datenminimierung bedeutet: Es sollen nur die Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Es werden auch die Datensicherheitsmaßnahmen, die in der Datenschutz-Grundverordnung festgelegt sind, eingehalten.